Art. 93 bis 98 Abs. 1 BauV Anwendung (Art. 34 Abs. 1 und 2 BMBV). Da die Gemeinde Oberhofen ihre baurechtliche Grundordnung noch nicht den Bestimmungen der BMBV angepasst hat, ist somit vorliegend zur Frage der Anrechenbarkeit der Flächen auf Höhe des Galeriegeschosses an die BGF nach wie vor auf Art. 93 BauV abzustellen.