Aufgrund der Anpassungen seien auch die Galerien nicht an die BGF anzurechnen, zumal diese keine anrechenbaren Räume erschliessen würden. Ein Teil der Beschwerdeführenden machte dagegen in ihren Stellungnahmen zur Projektänderung geltend, die neu abgegrenzten Nebenräume könnten ohne weiteres zu Wohnzwecken verwendet werden, weshalb diese Räume und damit auch die Galerien weiterhin der BGF anzurechnen seien.