Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 aus, dass die neu geschaffenen Abstellräume/Estriche, welche komplett von der eigentlichen Galerie abgetrennt seien und weder als Wohn- noch Arbeitsräume dienen, der Bruttogeschossfläche (BGF) nicht anzurechnen seien. Aufgrund der Anpassungen seien auch die Galerien nicht an die BGF anzurechnen, zumal diese keine anrechenbaren Räume erschliessen würden.