e) Insgesamt erfüllt der S.________weg die Voraussetzungen an eine hinreichende Erschliessung für das geplante Vorhaben und den daraus resultierenden Mehrverkehr nicht. Art. 5 Bst. a BauV wird verletzt. Die Voraussetzungen einer neuen Erschliessungsstrasse (Art. 6 ff. BauV) werden ebenfalls nicht eingehalten. Es fehlt damit an einer zentralen Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung (Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG15, Art. 7 BauG). Bereits aus diesem Grund ist dem Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen. 5. Anrechenbarkeit der Galerieflächen, Gestaltungsfreiheit