Nach diesen Bestimmungen kann die grundsätzlich geforderte Fahrbahnbreite von 4.20 m bei Strassen mit Gegenverkehr auf 3 m herabgesetzt werden, sofern besondere Verhältnisse dies erfordern (Art. 7 Abs. 3 BauV, vgl. E. 3c). Vorliegend jedoch unterschreitet der S.________weg auf dem westlichen Teil auf einer Länge von 20 bis 25 m das Mindestmass von 3 m klar, weshalb die Voraussetzungen einer neuen Erschliessungsstrasse nicht erfüllt sind. Dazu kommt, dass auch bei neuen Erschliessungsstrassen die Verkehrssicherheit gewährleistet sein muss (Art. 6 Abs. 3 BauV), was vorliegend nicht der Fall ist (E. 4b).