d) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 5 Bst. a BauV nicht erfüllt sind. So ist weder die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung als verhältnismässig einzustufen noch ist die Verkehrssicherheit gewährleistet. Die Zufahrt zum Bauvorhaben müsste daher die Anforderungen von Art. 6 ff. BauV an eine neue Erschliessung erfüllen, um dennoch bewilligt werden zu können. Nach diesen Bestimmungen kann die grundsätzlich geforderte Fahrbahnbreite von 4.20 m bei Strassen mit Gegenverkehr auf 3 m herabgesetzt werden, sofern besondere Verhältnisse dies erfordern (Art. 7 Abs. 3 BauV, vgl. E. 3c).