c) Damit ein Bauvorhaben über eine bestehende Strasse erschlossen werden darf, muss nach Art. 5 Bst. a BauV neben der Gewährleistung der Verkehrssicherheit die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhältnismässig gering sein (vgl. E. 3c). Vorab ist klarzustellen, dass diese bei bestehenden Erschliessungsstrassen vorzunehmende Beurteilung der insgesamt zu erwartenden Mehrbelastung zu trennen ist von der Beurteilung der zu erwartenden geringen Verkehrsbelastung insgesamt (Zufahrt für nicht mehr als 20 Wohnungen), welche unter Umständen eine Reduktion der Strassenbreite bei neuen Erschliessungsstrassen rechtfertigen kann (Art. 6 Abs. 3 BauV).