Dasselbe trifft auf die örtlichen Gegebenheiten zu, welchen nach Ansicht der Beschwerdegegnerin zu wenig Beachtung geschenkt wurde. Letztlich wird es Aufgabe der Gemeinde sein, aufgrund ihrer Erschliessungspflicht bei Bauzonen für eine genügende Erschliessung der Bauparzellen der Beschwerdegegnerin zu sorgen.