Wie die Beschwerdegegnerin feststellt, liegen die Schwachstellen der Zufahrt ausserhalb ihres Einflussbereichs. Entgegen ihren Ausführungen (Schlussbemerkungen vom 4. April 2016, S. 10) sind diese jedoch bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit und damit der genügenden Erschliessung des Bauprojekts nach Art. 5 Bst. a BauV trotzdem relevant. Ist die Verkehrssicherheit auf der bestehenden Zufahrtsstrasse – wie vorliegend – nicht gewährleistet, so darf ein Bauprojekt ungeachtet solcher Umstände nicht bewilligt werden. Dasselbe trifft auf die örtlichen Gegebenheiten zu, welchen nach Ansicht der Beschwerdegegnerin zu wenig Beachtung geschenkt wurde.