Die Verkehrssicherheit ist damit im westlichen Abschnitt des S.________wegs und beim Anschluss an die R.________strasse nicht gewährleistet. Die Schwachstellen in diesem Bereich lassen sich auch mit der von der Beschwerdegegnerin geplanten Verlegung und RA Nr. 110/2015/127 13 Verbreiterung des Privatwegs im Bereich der Bauparzelle Oberhofen am Thunersee Grundbuchblatt Nr. N.________ nicht beheben.