b) Damit eine bestehende Erschliessungsanlage als genügend gelten kann, verlangt Art. 5 Bst. a BauV einerseits, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Das TBA OIK I kommt zur klaren Ansicht, dass dies vorliegend nicht der Fall ist und ortet das Problem vorab im Bereich des Knotens R.________strasse / S.________weg sowie auf dem westlichsten Abschnitt des S.________wegs. Die Ausführungen der Fachbehörde sind nachvollziehbar und überzeugend, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Der S.________weg weist in diesem westlichen Abschnitt ein Gefälle von bis zu 15 % auf und ist nicht mehr als 2.60 m breit.