Die Beschwerdegegnerin, die Gemeinde und das Regierungsstatthalteramt dagegen erachten die Erschliessung des Bauvorhabens über den S.________weg als ausreichend. Die verkehrsmässige Mehrbelastung sei aufgrund des gleichzeitigen Abbruchs des bestehenden Gebäudes auf der Parzelle Oberhofen am Thunersee Grundbuchblatt Nr. N.________ gering. Die Beschwerdegegnerin bringt zudem vor, der Zufahrtsweg werde auf dieser Parzelle verbreitert, was sogar zu einer Verbesserung der Erschliessungssituation führe. Die Zufahrt sei übersichtlich und es werde eine neue Ausweichstelle geschaffen, so dass die Verkehrssicherheit gewährleistet sei.