er ist in diesem Abschnitt nicht mehr als 2.60 m breit. Der S.________weg weist ein durchschnittliches Gefälle von ca. 9 % auf (im Bereich der Einmündung in die R.________strasse beträgt das Gefälle 15 %)7. Ab der westlichen Parzellengrenze des Baugrundstücks Oberhofen am Thunersee Grundbuchblatt Nr. N.________ soll der bestehende Weg, welcher ebenfalls eine Breite von rund 2.60 aufweist, eine neue Linienführung erhalten. So ist nach den Plänen der Beschwerdegegnerin vorgesehen, den Weg in diesem Abschnitt leicht nach Süden zu verlegen und zu verbreitern;