Die Neubauten sollen über den S.________weg erschlossen werden. Dieser Privatweg verbindet die Baugrundstücke mit der R.________strasse. Ab der Verzweigung R.________ strasse/ S.________weg verläuft Letzterer zunächst auf einer Länge von rund 16 m hinunter zur Parzellengrenze des Baugrundstücks Oberhofen am Thunersee Grundbuchblatt Nr. N.________. In diesem Bereich befindet sich der Privatweg auf der Parzelle Oberhofen am Thunersee Grundbuchblatt Nr. T.________ (Grundeigentum der Beschwerdeführerin 2) und grenzt direkt an die Parzelle Oberhofen am Thunersee Grundbuchblatt Nr. U.________ an (Grundeigentum des Beschwerdeführers 1); er ist in diesem Abschnitt nicht mehr als 2.60 m breit.