Die Beschwerdegegnerin nahm einzig Veränderungen im Galeriegeschoss der drei geplanten Häuser vor und wies neue Kinderspielplatzflächen aus. Deshalb nahm das Rechtsamt die Projektänderungsgesuche als Projektänderungen im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD an die Hand. Ob aufgrund der Anpassungen in der Umgebung, vorab aufgrund des neuen Kinderspielplatzes auf der Parzelle Oberhofen am Thunersee Grundbuchblatt Nr. O.________, neben den Verfahrensbeteiligten zusätzlich betroffene Dritte anzuhören wären oder ob eine erneute Publikation des Vorhabens notwendig wäre, kann vorliegend offen bleiben, da dem Bauvorhaben ohnehin der Bauabschlag zu erteilen ist (vgl. E. 3 ff.).