5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). RA Nr. 110/2015/127 6 ein abgetrennter Raum "Abstell/Estrich" vorgesehen ist (Neubauten A und B) bzw. der bereits vorgesehene Abstellraum vergrössert wurde (Neubau C). Zusätzlich ist in allen drei Bauten südseitig neben dem Balkon ein neuer Luftraum geplant (zu den Details, vgl. E. 5a). Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin die in den Häusern A und B als "Galerie" bezeichnete Fläche damit gemäss den Angaben in den Plänen von ursprünglich 112.8 m2 auf 56 m2 reduziert; beim Haus C verkleinerte sich diese Fläche von 61.5 m2 auf 38 m2.