Das Rechtsamt forderte daher die Beschwerdegegnerin auf, einen Nutzungsnachweis und die Berechnung betreffend Spielflächen, Aufenthaltsbereichen und Abstellplätzen einzureichen, welche diese Punkte berücksichtigen. Gleichzeitig bat das Rechtsamt der BVE das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (TBA OIK I), einen Bericht zur Erschliessung des umstrittenen Bauvorhabens zu erstellen.