"Eine erste summarische Prüfung des Bauvorhabens durch das Rechtsamt hat folgendes ergeben: - Das Bauvorhaben beansprucht die Gestaltungsfreiheit nach Art. 75 BauG2 auf den Parzellen Oberhofen Grundbuchblatt Nr. N.________, O.________ und P.________, so dass der Gebäudeabstand zwischen dem geplanten Haus C und dem auf Parzelle Nr. O.________ bestehenden Gebäude unterschritten werden kann. Der Nutzungsnachweis vom 20. April 2015 und die Berechnungen betreffend Kinderspielplätze, Aufenthaltsbereiche und Abstellplätze vom 22. September 2014 berücksichtigen aber nur die Parzellen Nr. N.________ und P.________ und die darauf geplanten Bauten.