Am 22. September 2014 reichte die Beschwerdegegnerin ein neues, ergänztes Gesuch ein. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Im März 2015 wurde ein Teil der Parzelle Oberhofen am Thunersee Grundbuchblatt Nr. O.________ abparzelliert; der unüberbaute Teil dieser Parzelle wurde neu zur Parzelle Oberhofen am Thunersee Grundbuchblatt Nr. P.________, dem überbauten Teil (Q.________weg 4) wurde weiterhin die Parzelle Grundbuchblatt Nr. O.________ zugeordnet.