Fall, wenn die südseitigen Gebäudevorsprünge aufgrund des Gesagten (E. 3) ebenfalls an die ost- und westseitige Fassadenlänge anzurechnen wären. Auch aus diesem Grund kann das Bauvorhaben nicht bewilligt werden. 5. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend weicht das umstrittene Bauvorhaben auch nach Einreichung der Projektänderungen im Beschwerdeverfahren vom kommunalen Recht ab. So ist im Bereich der Südfassade weder der Strassenabstand noch – sollte dieser nicht relevant sein – der Grenzabstand eingehalten. Zudem überschreitet das Vorhaben das zulässige Mass der Dachaufbauten. Damit ist die Beschwerde abzuweisen und dem Vorhaben der Bauabschlag zu erteilen.