Die Fassadenlänge des umstrittenen Vorhabens beträgt sowohl auf der Ost- als auch auf der Westseite 14.46 m. Die Gesamtbreite des Dachaufbaus sowie des Dachflächenfensters beträgt ostseitig 5.77 m (4.82 m + 0.95 m) und westseitig 5.62 m (4.82 m + 0.8 m). Der zulässige Anteil von einem Drittel der darunter liegenden Fassadenfläche wird damit beidseitig deutlich überschritten. Dies wäre selbst dann der RA Nr. 110/2015/126 14