Im Rahmen der Stellungnahme zu dieser Projektänderung vom 25. Januar 2016 führte die Gemeinde aus, die zulässige Gesamtbreite der Dachaufbauten nach Art. 414 Abs. 5 GBR werde mit der Projektänderung II überschritten. b) Nach Art. 414 Abs. 5 GBR darf die Gesamtbreite von Dachaufbauten, Dacheinschnitten und Dachflächenfenstern im Ortsbilderhaltungsgebiet nicht mehr als einen Drittel der darunterliegenden Fassadenlänge ausmachen.