212 Abs. 1 GBR) ist so oder so von der Aussenkante der bedeckten Fläche zu bemessen und wird gegenüber der Parzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. E.________ klar unterschritten. 4. Dachaufbauten a) Nachdem das Rechtsamt der BVE die Zulässigkeit der ursprünglich geplanten Dachform im Rahmen einer summarischen Prüfung anzweifelte, reichte die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eine weitere Projektänderung (Projektänderung II) ein (vgl. Sachverhalt, Ziff. 4). Statt dem ursprünglich geplanten Zwerchdach sieht die Beschwerdeführerin neu nur noch je ein Dachaufbau mit Balkon vor (vgl. E. 2a).