Daran würde sich auch nichts ändern, wenn – entgegen den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin – die über den Balkonen des Dachgeschosses liegende Fläche leicht reduziert wird, da ein kleiner Anteil dieser Fläche über das Dach hinausragt, oder wenn aufgrund kleinerer Messungenauigkeiten von leicht abweichenden Zahlen ausgegangen werden müsste. Schliesslich kann offen bleiben, ob auch noch die gesamte Geschosshöhe des Erdgeschosses über dem Sockel zur bedeckten Fläche hinzugezählt werden müsste. Der Grenzabstand von 3 m (Art. 212 Abs. 1 GBR) ist so oder so von der Aussenkante der bedeckten Fläche zu bemessen und wird gegenüber der Parzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. E.___