Ob der Meinung der Gemeinde folgend bei den Terrassen im Erdgeschoss, wie bei den Balkonen, sogar noch die darüber liegende Geschosshöhe bei der bedeckten Fläche miteinbezogen werden müsste, ist nicht auszuschliessen. So ist kaum noch ein Unterschied zwischen den Balkonen und den aufgrund des Sockels erhöhten sowie gedeckten Terrassen mit gleicher Tiefe erkennbar, zumal bei Absturzhöhen von 0.7 bis 1.0 m höchstwahrscheinlich Absturzsicherungen erstellt werden (auch wenn in den Plänen keine solchen vorgesehen sind). Letztlich kann dies jedoch offen bleiben (vgl. nachfolgende E. 3h).