Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich die Fassade im Bereich dieses Sockels bei Berechnung der relevanten Fassadenfläche miteinbezieht (vgl. Plan Südfassade mit eingetragener Fassadenfläche [gelb] und bedeckter Fläche [grün]), so ist nicht einzusehen, wieso der vorspringende Sockel bei der bedeckten Fläche nicht berücksichtigt werden sollte. Ob der Meinung der Gemeinde folgend bei den Terrassen im Erdgeschoss, wie bei den Balkonen, sogar noch die darüber liegende Geschosshöhe bei der bedeckten Fläche miteinbezogen werden müsste, ist nicht auszuschliessen.