Weiter trägt dieser Sockel mit derselben Tiefe wie die Balkone dazu bei, dass die äussere Balkon- und Terrassenfläche optisch als Fassade wahrgenommen wird (vgl. Pläne Ost- und Westfassade). Auch aus diesen Gründen hat der vorspringende Sockel als Teil der bedeckten Fläche im Sinne dieser Bestimmung zu gelten. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich die Fassade im Bereich dieses Sockels bei Berechnung der relevanten Fassadenfläche miteinbezieht (vgl. Plan Südfassade mit eingetragener Fassadenfläche [gelb] und bedeckter Fläche [grün]), so ist nicht einzusehen, wieso der vorspringende Sockel bei der bedeckten Fläche nicht berücksichtigt werden sollte.