Dieser vorspringende Sockel ist Teil des geplanten Gebäudes und stellt daher – ähnlich wie etwa eine Aussentreppe, eine Laderampe oder ein Balkon – einen vorspringenden Gebäudeteil im Sinne von Art. 212 Abs. 5 Bst. c GBR dar, welcher an die bedeckte Fläche der Fassade anzurechnen ist. Die durch diesen Sockel ermöglichte Terrassennutzung führt – wie die Balkonnutzung – dazu, dass mögliche Beeinträchtigungen näher an die benachbarten Gebäude rücken. Weiter trägt dieser Sockel mit derselben Tiefe wie die Balkone dazu bei, dass die äussere Balkon- und Terrassenfläche optisch als Fassade wahrgenommen wird (vgl. Pläne Ost- und Westfassade).