Vorliegend steht das umstrittene Bauvorhaben südseitig auf einem Sockel, welcher im westlichen Eckpunkt eine Höhe von 0.71 m aufweist und danach bis zum östlichen Eckpunkt regelmässig auf eine Höhe von 1.00 m ansteigt (vgl. Plan Südfassade). Dieser Sockel ragt – wie die darüber liegenden Balkone – 1.5 m über die Südfassade hinaus und ermöglicht eine ebene Terrasse mit gleicher Tiefe auf Höhe der Erdgeschosswohnungen (vgl. Pläne Ost- und Westfassade). RA Nr. 110/2015/126 12