Damit wird deutlich, dass sich auch die umstrittene Regelung zum zulässigen Anteil an bedeckter Fläche pro Fassade auf alle vorspringenden Gebäudeteile bezieht. Mit der Klammerbemerkung "Balkone mit darüber liegender Geschosshöhe" wird nicht die bedeckte Fläche definiert und diese damit auf Balkone beschränkt, sondern einzig klargestellt, wie die bedeckte Fläche bei Balkonen zu berechnen ist. Dies bedeutet daher nicht, dass andere vorspringende Gebäudeteile nicht zur bedeckten Fläche im Sinne dieser Bestimmung zu zählen wären.