GBR nicht nur zu Balkonen äussert, sondern generell das zulässige Mass von vorspringenden Gebäudeteilen im Grenzabstand regelt. In den Erläuterungen zum GBR ist daher auch festgehalten, vorspringende Gebäudeteile seien z.B. Erker, Vordächer, Aussentreppen, Laderampen, Balkone. Damit wird deutlich, dass sich auch die umstrittene Regelung zum zulässigen Anteil an bedeckter Fläche pro Fassade auf alle vorspringenden Gebäudeteile bezieht.