g) Die Beschwerdeführerin scheint – entgegen der Ansicht der Gemeinde – weiter die Meinung zu vertreten, dass sich "die bedeckte Fläche" nach Art. 212 Abs. 5 Bst. c GBR nur auf Balkone beziehe. So werde "die bedeckte Fläche" in dieser Bestimmung als "Balkone mit darüber liegender Geschosshöhe" definiert (Schlussbemerkungen, N. 12). Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich Art. 212 Abs. 5 Bst. c GBR nicht nur zu Balkonen äussert, sondern generell das zulässige Mass von vorspringenden Gebäudeteilen im Grenzabstand regelt.