Insgesamt entspricht also bei einer Baute mit Giebelfassade das Produkt aus Fassadenlänge und Gebäudehöhe nicht der Fassadenfläche, da das Giebelfeld nicht berücksichtigt wird. Die Ansicht der Gemeinde, wonach vorliegend für die Berechnung der Fassadenfläche auch die Giebelfläche und für die Berechnung der bedeckten Fläche auch der Balkon im Galeriegeschoss miteinzubeziehen sind, ist überzeugend und nachvollziehbar. Die Auslegung der Gemeinde von Art. 212 Abs. 2 GBR ist damit rechtlich haltbar.