Das Abstellen auf die relevante Gebäudehöhe mag bei Flachdachbauten berechtigt sein, wird doch dort mit der Gebäudehöhe die gesamte Höhe der Fassade abgedeckt. Bei Satteldachbauten jedoch, wo die Gebäudehöhe vom massgebenden Terrain bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der nicht isolierten Dachkonstruktion gemessen wird (vgl. Anhang A132 GBR) und damit die Fassade deutlich höher reichen kann als die massgebende Gebäudehöhe, kann nicht darauf abgestellt werden. Bei der von der Beschwerdeführerin 12 VGE 22887 vom 21.08.2007, E. 4.3, mit Hinweisen.