Schliesslich wäre es sinnwidrig, für die Berechnung der Fassadenfläche auf die Gebäudehöhe abzustellen, wie dies die Beschwerdeführerin macht, wird doch mit der Gebäudehöhe ein anderer Zweck verfolgt als mit dem Grenzabstand. Das Abstellen auf die relevante Gebäudehöhe mag bei Flachdachbauten berechtigt sein, wird doch dort mit der Gebäudehöhe die gesamte Höhe der Fassade abgedeckt.