Durch Balkone und andere vorspringende Gebäudeteile rücken mögliche Beeinträchtigungen näher an die benachbarten Gebäude, weshalb der Grenzabstand von der Aussenkante der vorspringenden Gebäudeteile zu messen ist, sobald die bedeckte Fläche mehr als 50 % der gesamten Fassadenfläche ausmacht und damit Überhand nimmt. Im Zusammenhang mit dieser nachbarsschützenden Funktion würde es keinen Sinn machen, bloss Teile der Fassade zu berücksichtigen; bei der Berechnung der Fassadenfläche sowie bei der bedeckten Fläche ist vielmehr von der tatsächlichen Fläche (inkl. Giebelfläche und Balkone in diesem Bereich) auszugehen.