Nach Art. 212 Abs. 5 GBR ist der Anteil an bedeckter Fläche pro Fassade zu bestimmen. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich nicht ableiten, dass bei Gebäuden mit Giebeldach für die Berechnung der Fassadenfläche sowie der bedeckten Fläche die Fassade nur bis zur relevanten Gebäudehöhe zu berücksichtigen wäre. Dies wäre auch mit dem Sinn und Zweck dieser Regelung nicht zu vereinbaren. So bezwecken ausreichende Grenzabstände neben der Wahrung von öffentlichen Interessen (Gestaltung des Ortsbildes, Ästhetik, Gesundheits- und Feuerpolizei) auch, die Nachbarschaft vor mannigfaltigen Beeinträchtigungen zu schützen.13