f) Umstritten ist somit einerseits, ob die Giebelfläche der Fassade bei der Fassadenfläche gemäss Art. 212 Abs. 5 GBR miteinzubeziehen ist und ob der Balkon im Galeriegeschoss an die bedeckte Fläche anzurechnen ist. Das GBR äussert sich dazu nicht. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Gemeinde bei der Auslegung ihrer Bestimmungen auf die Gemeindeautonomie berufen kann. Es ist somit vorab Sache der Gemeinde, zu bestimmen, wie sie die umstrittene Bestimmung verstanden haben will. Die BVE als Rechts-mittelinstanz hat nur zu prüfen, ob die Auslegung durch die Gemeinde – RA Nr. 110/2015/126 10