Die Gemeinde dagegen vertritt in der Stellungnahme vom 22. Oktober 2015 die Ansicht, dass auch nach der Projektänderung, mit welcher die Balkone an der Südfassade reduziert wurden, die bedeckte Fläche an dieser Fassade mehr als 50 % der Fassadenfläche ausmache. Der Balkon im Galeriegeschoss, die Giebelfläche der Fassade und die Terrainaufschüttung seien von der Beschwerdeführerin fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden. Sofern die Terrassen/Balkone im Erdgeschoss aufgrund der Absturzhöhe mit einem Geländer versehen würden, müsse diese bedeckte Fassadenfläche zusätzlich noch berücksichtigt werden. Der Grenzabstand sei damit nicht eingehalten.