e) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die massgebende Fassadenfläche sei im GBR nicht definiert. Sie sei wie folgt zu bemessen: Gebäudelänge x Gebäudehöhe. Diese Messweise entspreche derjenigen, wie sie im alten GBR der Gemeinde Spiez massgebend gewesen sei, was sich aus dem Anhang des alten GBR ergebe. Auf dem eingereichten Plan sei bei der Südfassade eine Fassadenfläche von 209.6 m2 ausgewiesen, die Balkone mit darüber liegender Geschosshöhe würden insgesamt eine Fläche von 104.8 m2 aufweisen. Damit sei der Grenzabstand von der Fassade aus zu messen.