c. Vorspringende Gebäudeteile - zulässiges Mass im grossen und kleinen Grenzabstand - für Balkone (auch abgestützte und auch solche mit Seitenwänden) maximal 2.0 m - für andere vorspringende Gebäudeteile maximal 1.5 m - zulässiger Anteil an bedeckter Fläche (Balkone mit RA Nr. 110/2015/126 9 darüber liegender Geschosshöhe) pro Fassade 50 % - ab Fassade maximal 2.5 m