In der betroffenen Mischzone Kern 2 (MK2) ist allseitig ein kleiner Grenzabstand von 3 m einzuhalten (Art. 212 Abs. 1 GBR). Es ist umstritten, ob dieser Grenzabstand auf der Südseite des Bauvorhabens von der eigentlichen Hauptfassade oder von der Aussenkante der Balkone zu messen ist. Art. 212 Abs. 5 Bst. c GBR äussert sich zum zulässigen Mass der vorspringenden Gebäudeteile im Grenzabstand. Die Bestimmung lautet wie folgt: