Ob die Voraussetzungen einer Ausnahme im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SG erfüllt wären, ist daher nicht mehr zu prüfen. Ohnehin ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher geltend gemacht, inwiefern besondere Verhältnisse vorliegen sollten, welche eine Ausnahme rechtfertigen könnten. Eine Ausnahme könnte daher nicht erteilt werden. Die Vorschriften zum Strassenabstand werden verletzt. d) Handelt es sich – der Ansicht der Beschwerdeführerin folgend – beim G.________weg um eine reine Privatstrasse, welche nicht dem Gemeingebrauch gewidmet ist, so hat das Bauvorhaben gegenüber den Nachbarsparzellen den Grenzabstand einzuhalten.