Diesen Strassenabstand hält das Bauvorhaben nicht ein. Dies scheint auch die Beschwerdeführerin nicht zu bestreiten, hat sie doch im vorinstanzlichen Verfahren dafür noch ein Ausnahmegesuch eingereicht. Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nun die Ansicht vertritt, das Vorhaben müsse gegenüber dem G.________weg keinen Strassenabstand einhalten, hat sie das Ausnahmegesuch mit der Projektänderung vom 18. September 2015 zurückgezogen. Ob die Voraussetzungen einer Ausnahme im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SG erfüllt wären, ist daher nicht mehr zu prüfen.