Solche Detailerschliessungsstrassen gehen nach Art. 109 Abs. 2 BauG nach ihrer ordnungsmässigen Erstellung von Gesetzes wegen an die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt über. Diese Regelung gilt seit dem Inkrafttreten von Art. 78 BauG 19708. Sie ist zwingend und findet unabhängig vom Verhalten und dem Willen der Parteien Anwendung.9 Erschliessungsanlagen, die vor dem Januar 1971 durch Private erstellt worden waren, gingen demgegenüber nicht auf die Gemeinde über und sind auch unter neuem Recht im Eigentum der betreffenden Privaten verblieben.10 Die rechtliche Qualifikation einer Zufahrt kann sich allerdings nachträglich ändern.