b) Der G.________weg ist unbestritten im Privateigentum. Im Privateigentum stehende Strassen gelten nach Art. 9 SG als öffentliche Strassen, wenn sie dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Privatstrassen werden nach Art. 13 Abs. 3 SG dem Gemeingebrauch gewidmet durch Verfügung der Gemeinde, wenn die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zugestimmt hat (a), durch Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit (b) oder durch Übertragung der Unterhaltspflicht an einer dem allgemeinen Verkehr offenen Strasse an die Gemeinde (c).