Die rechtliche Qualifikation des G.________wegs hat Einfluss auf die massgeblichen Abstände. Handelt es sich um eine öffentliche Strasse bzw. eine Privatstrasse im Gemeingebrauch, so ist gemäss Art. 80 Abs. 1 SG6 grundsätzlich ein Strassenabstand von 3.60 m zu wahren. Demgegenüber bestehen für reine Privatstrassen keine 6 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). RA Nr. 110/2015/126 7 strassenbaurechtlichen Abstandsvorschriften. Es kann so nahe an die Strasse gebaut werden, als es der reglementskonforme Grenzabstand zur Nachbarparzelle zulässt.7