a) Das umstrittene Bauvorhaben grenzt auf der Südseite an den G.________weg. Es ist umstritten, ob der G.________weg eine öffentliche Detailerschliessungsstrasse oder eine reine Privatstrasse ist. Die Gemeinde und die Beschwerdegegner vertreten die Ansicht, der G.________weg diene als Zufahrt für mehrere Grundstücke und sei demzufolge eine Privatstrasse im Gemeingebrauch. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der G.________weg sei ein Privatweg, welcher dem allgemeinen Verkehr nicht offen stehe.