Trotz der erheblichen Anpassungen des Bauvorhabens – vorab im Bereich des Dach- und des Attikageschosses sowie an den Fassaden und der Dachform – bleibt das Projekt in seinen Grundzügen noch gleich. Deshalb nahm das Rechtsamt die Projektänderungsgesuche als Projektänderungen im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD an die Hand. Ob aufgrund der erheblichen Anpassungen im und am Gebäude sowie in der Umgebung (neuer Kinderspielplatz auf der Nachbarsparzelle) neben den Verfahrensbeteiligten zusätzlich betroffene Dritte anzuhören oder ob eine erneute Publikation des Vorhabens notwendig wäre, kann vorliegend offen bleiben: