Anstatt einer Dreizimmerwohnung plante die Beschwerdegegnerin neu eine Zweizimmerwohnung. Weiter strich die Beschwerdeführerin mit der Projektänderung ihr Ausnahmegesuch betreffend Strassenabstand, da sie die Ansicht vertritt, dass das Bauvorhaben gegenüber dem G.________weg keinen Strassenabstand einzuhalten hat (vgl. neu eingereichtes Baugesuchsformular, gestempelt vom Rechtsamt der BVE am 18. September 2015, sowie Ausführungen in der Beschwerde S. 4f). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin den Umgebungsgestaltungsplan angepasst, indem auf der angrenzenden Parzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. H.________ neu eine Fläche "Kinderspielplatz" vorgesehen ist.